der Werbeagentur Gerer GmbH & Co. KG, Vormarkt 2a-4, 83308 Trostberg („Agentur“) für die Erbringung von Agenturleistungen
I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Agentur und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Begriffe „Auftrag“, „Agentur“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Auftraggebern, die, im Gegensatz zu Verbrauchern, beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
II. Termine, Lieferfristen
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
III. Leistungsumfang, Vergütung, Auftragsabwicklung
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Schriftform. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nicht geschuldet. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit der Vermittlung dieser Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Bild-, Video-, Textmaterial etc.) auf eventuell bestehende Urheber- und Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen. Wird die Agentur dennoch unverschuldet wegen einer Verletzung der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
8. Die Agentur legt dem Auftraggeber alle Entwürfe zur Prüfung und Zustimmung vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber hat die Entwürfe zu überprüfen und binnen 14 Werktagen ab Zugang in Textform freizugeben bzw. seine Korrekturanmerkungen zu übermitteln. Bei nicht rechtzeitigem Zugang der Freigabe bzw. von Korrekturanmerkungen gelten die Entwürfe als genehmigt. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
IV. Werbemittelherstellung (Vergabe, Koordination und Produktionsüberwachung)
1. Die Agentur ist berechtigt, geeignete Werbemittelhersteller auswählen und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber gemäß Ziffer III. 8. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur. Die Agentur stellt ihren Regieaufwand einschließlich der Produktionskosten dem Auftraggeber in Rechnung.
2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen der Hersteller.
3. Die Agentur ist berechtigt, vom Auftraggeber sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts der Werbemittelherstellung (Regie und Produktion) zu verlangen.
V. Abnahme
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Bezahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
VI. Rechnung, Preis, Zahlungsbedingungen
1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Die Agentur ist zur Erbringung von Teilleistungen (z.B. Teilentwürfen) berechtigt, die jeweils nach Abnahme zu bezahlen sind.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch ggf. anfallende Beiträge zur Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
VII. Haftung, Gewährleistung
1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelhaftungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Mängelhaftungsfrist gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Rechnung die nach dem Vertragszweck erforderlichen einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte (Lizenz) an dem von der Agentur gestalteten Endprodukt, d.h. dem fertiggestellten Werbemittel. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Sofern der Auftraggeber Änderungen oder Vervielfältigungen der Werbemittel ohne Beauftragung der Agentur vornehmen möchte, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein erweitertes Nutzungsrecht der Bilder (für Dritte) zu erwerben, das dem Auftraggeber dieses gestattet. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte sowie die faktische Gestattung der gewerblichen Nutzung der Rechte durch Dritte seitens des Auftraggebers ist untersagt. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Sind zur Erstellung von Vorstufen (z.B. Entwürfe, Präsentationen) Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur zunächst im eigenen Namen die Rechte und Zustimmungen Dritter einholen. Die Kosten des Rechteerwerbs durch die Agentur sowie des damit verbundenen Aufwandes der Agentur für Recherche und Auswahl werden dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber erwirbt keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte (Linzenz) an den Vorstufen. Eine Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten nach Ziffer 1. durch die Agentur auf den Auftraggeber erfolgt nur am Endprodukten und erst mit Bezahlung der Rechnung. Bei Veränderungen oder Vervielfältigungen am Endprodukt oder Verwendung einzelnder Inhalte in anderen Werbemitteln durch den Auftraggeber ist dies nur mit Zustimmung der Agentur und der Erwerb einer erweiterten Lizenz (für Dritte) erforderlich.
3. Der Agentur verbleibt das gesetzliche Recht auf Namensnennung als Urheberin.
4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie in sonstigen von ihr erstellten Medien nutzen.
5. Nutzungs- oder Verwertungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Vorstufen oder Endprodukte bleiben stets bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
IX. Schlussbestimmungen
1. Auf Verträge zwischen der Agentur und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
Stand: 01.08.2015